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Allgemeine Geschäftsbedingungen  (AGB)

§1 Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Filder-Perle.de, Carola Tina Sharif ( im Folgetext AN genannt ) und dem Auftraggeber/ Kunde ( im Folgetext AG genannt ).

Sie gelten verbindlich anerkannt spätestens bei der Auftragserteilung an den AN. Sie gelten auch für alle zukünftigen Aufträge, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

Mündliche Vereinbarungen und Absprachen sind rechtlich nicht wirksam. Alle Änderungen der Verträge bedürfen der Schriftform.

§2 Auftragserfüllung / Vertragsbedingungen

(1) Der AN verpflichtet sich, die anvertrauten Räume nur mit größter Sorgfalt zu begehen und auf den Erhalt des Inventars, Hausrates, Gebäudes und der Pflanzen zu achten. Für nicht bzw. fahrlässig verschuldete Schäden übernimmt der AN keine Haftung, durch Sorgfalt wird er vielmehr versuchen, Schäden jeglicher Art zu vermeiden oder zu mindern. Weiterhin hat der AN auf ungewöhnliche Vorkommnisse zu achten und diese auch dem AG zu melden, oder bei Gefahr für Hab und Gut den selbigen nach Möglichkeit zu verständigen und Polizei, Feuerwehr oder den Handwerker-Notdienst  ( Einbruch, Brand, Rohrbruch etc. ) einzuschalten. Die dabei entstandenen Kosten sind vom AG zu begleichen, da es sich dabei um Schadenminderungskosten handelt.

Der AN betreut in den jeweiligen Checklisten genannten Personen, Tiere, Büros oder das Objekt nach den in den Checklisten gemachten Vorgaben. Alle Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag ausgeführt. Der AN ist berechtigt zur Erfüllung der vereinbarten Leistung Dritte einzuschalten und die mit dem AG vereinbarten Leistungen durch diese zu erbringen.

Auftragsänderungen bzw. Auftragserweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang vom AG schriftlich, gegebenenfalls auch mündlich bestätigt werden. Als schriftlich in diesem Sinne gilt auch eine Email ohne qualifizierte elektronische Signatur. Das für den Vertrag maßgebliche Objekt ist vor Einsatzbeginn durch den AN und den AG ( oder durch die jeweils legitimierten Personen ) in Augenschein zu nehmen. Die Inaugenscheinnahme ist durch vollständiges Ausfüllen der maßgeblichen Checkliste zu dokumentieren. Die Checklisten sind vom AG und dem AN vor Einsatzbeginn zu unterzeichnen. Spätestens dann hat der AG dem AN alle erforderlichen Schlüssel des maßgeblichen Objektes auszuhändigen.

Wertsachen, Schmuck und Bargeld müssen verschlossen aufbewahrt werden oder unzugänglich sein ( z.B. eingeschlossen in einem separaten Zimmer ).

Beim Homesitting / Hauswächter-Service wird nur vorher bestimmten Personen vom AN Zutritt zu den anvertrauten Räumen gewährt, bei notwendigen Diensten Fremder ( Handwerker, Feuerwehr, Polizei etc. ) werden diese unter Beaufsichtigung eingelassen. Nachschlüssel für die anvertrauten Räume dürfen und werden nicht angefertigt, für den Verlust der erhaltenen Schlüssel - nur bei grober Fahrlässigkeit - kommt der AN auf, ebenso für dadurch evtl. notwendige Schlossersatzkosten. Sollte eine Schlüsselübergabe nicht persönlich erfolgen ( z.B. bei Einwurf in den Briefkasten ), entfällt jegliche Haftung. Zusätzliche Anfahrten für Schlüsselübergaben können vereinbart werden, die Kosten dafür errechnen sich lt. Preisliste.

Der AN hat für die gesamte Dauer des Auftrags Hausrecht neben dem AG oder einer ausdrücklich schriftlich von ihm legitimierten Person. Das Hausrecht des AN kann ausschließlich durch den AG eingeschränkt werden und bedarf der Schriftform.

Der AG stellt alle notwendigen Mittel und Materialien in ausreichender Anzahl zur Verfügung. Soweit dies nicht geschieht, ist der AN schon jetzt beauftragt, die notwendigen Hilfsmittel auf Kosten des AG zu beschaffen. Sollten durch die Nichtbereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel Schäden zu Lasten des AG entstehen, wird vom AN keinerlei Haftung übernommen.

Es werden keine Winterdienste / Schneeräumarbeiten übernommen.

(2) Der AN verpflichtet sich, das zu betreuende Tier / die zu betreuende Tiere in vollem Umfang zu pflegen und zu versorgen, sowie das Tierschutzgesetz und dessen Nebenbestimmungen zu beachten. Der AN ist berechtigt bei Vertetzungen und Krankheiten des zu betreuenden Tieres den im Vertrag angegebenen Tierarzt oder falls dieser nicht erreichbar ist, eine Tierklinik aufzusuchen. Der AG bzw. die Vertrauensperson wird informiert. Anfahrtskosten, Dienstleistungszeit und Behandlungskosten werden vom AG übernommen. Diese werden ihm durch eine Quittung belegt. Der AG hinterlässt eine Telefonnummer, unter der er während seiner Abwesenheit zu erreichen ist oder benennt eine Vertrauensperson für den Notfall.

Eine Kaution in Höhe von € 150,00 ( für eventuelle Tierarztkosten während der Abwesenheit des AG ) wird vom AG gegen Kautionsquittung hinterlegt.

Eine Entscheidung über Sinn oder Zwecklosigkeit einer Behandlung der betreuten Tiere trifft ausschließlich der Tierarzt. Bei Todesfall des zu betreuenden Tieres wird es ohne anderslautende Weisung, beim Tierarzt aufbewahrt, damit der AG selbst entscheiden kann, wie das Tier bestattet wird.

Wenn ein Tier wegläuft / nicht mehr zurückkommt - z.B. Freigänger-Katzen ( trotz Sorgfalt des AN ), werden folgende Institutionen informiert: die nächstliegenden Tierheime, der Tierschutzverein, TASSO ( bei vorhandener Registrierung ). Bei Weglaufen eines Hundes wird zusätzlich die Polizei / Hundestaffel verständigt.

Der AG gestattet dem AN Fotos vom zu betreuenden Tier anzufertigen ( für den Notfall, falls das Tier wegläuft, damit ein Foto vorhanden ist ). Wenn das Tier dennoch nicht mehr gefunden wird und eine grobe Fahrlässigkeit von Seiten des AN ausgeschlossen werden kann ( z.B. Sorgfaltspflichtverletzung wie geöffnete Fenster / Türen bei Wohnungskatzen und Vögel ) entfällt jegliche Haftung. Schäden die das zu betreuende Tier an Hab und Gut des AN verursacht, müssen vom AG übernommen werden.

Der AG verplichtet sich den AN unverzüglich zu informieren, bei verspäteter Rückkehr, ebenso ist der AN bei verfrühter Rückkehr unverzüglich zu verständigen. Bei verspäteter Rückkehr verbleibt das Tier / die Tiere, gegen nachträgliche Verrechnung der bekannten Preise automatisch in der Betreuung des Beauftragten vom AN. Sollte der AG ohne vorherige Absprache länger als eine Woche ( 7 Tage ) nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht zurück sein, von Dienstreise, Krankenhausaufenthalt etc. ist der AN dazu berechtigt, das Tier im nächsten Tierheim unterzubringen. Die anfallenden kosten trägt der AG oder dessen Erben.

Der AG verpflichtet sich, alle Angaben über Verhaltensauffälligkeiten des Tieres ( Weglaufen, Beißen, Verhalten gegenüber Artgenossen und Personen ) mitzuteilen. Gibt es eine amtliche Feststellung über eine Kampfhundeeigenschaft muss dies mitgeteilt werde, ebenso eine behördliche Anordnung zum Tragen eines Maulkorbes.

Der AG ist verpflichtet alle notwendigen Informationen über Krankheiten und notwendige, vom Tierarzt verordnete Medikamente, des zu betreuenden Tieres mitzuteilen und einen Medikamentenplan des behandelnden Tierarztes in Schriftform vorzulegen. Es werden nur orale Medizingaben vom AN vorgenommen und nur auf ausdrückliche Verordnung des Tierarztes. Der AG stellt für die Betreuungszeit alle notwendigen Mittel in ausreichender Menge zur Verfügung. ( Futter, Einstreu, Näpfe, Halsband, Leine, Transportbox, Medikamente ). Der AN ist berechtigt, zwingend notwendiges Material zu beschaffen. Die Kosten sind vom AG zu tragen.

Für Hunde muss eine gültige Haftpflichtversicherung vorliegen, der Versicherungsnachweis ist erforderlich, der AG verpflichtet sich hierüber eine Kopie vorzulegen. Ebenso ist eine aktuelle Steuermarke am Halsband des zu betreuenden Hundes / Hunde anzubringen mit deutlich erkennbarer Steuernummer.  

Der Impfpass des Tieres muss sichtbar bereit liegen oder dem AN ausgehändigt werden.

Kampfhunde werden aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht betreut, dazu zählen dies 3 Hunderassen: American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitt Bull - Terrier. Wurde die Kampfhundeeigenschaft durch einen bestandenen Wesenstest widerlegt, ist es kein Kampfhund mehr vor dem Gesetz und kann betreut werden. Die Wesenstestbescheinigung ist dem AN im Original zur Einsicht vorzulegen und eine Kopie der Wesenstestbescheinigung muss dem AN übergeben werden.

Hunde weiterer 9 Rassen bei denen eine Kampfhundeeigenschaft nach entsprechender Prüfung bestätigt wurde sind von der Betreuung ausgeschlossen. Wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren amtlich bestätigt haben. Dazu zählen die folgenden 9 Hunderassen: Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu.

Ebenfalls von der Betreuung ausgeschlossen sind aus versicherungsrechtlichen Gründen; giftige Insekten, giftige Reptilien, gefährliche Tiere und Stalltiere.

Der AG versichert, dass das jeweilige Tier nicht gefährlich und frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist, geimpft ist und das Tier sein Eigentum ist.

Es werden nur sozial verträgliche Hunde zu Rudel-Gassigängen mitgenommen. Sollte der zu betreuende Hund während der Betreuungszeit ein für Rudel-Gassigänge unzumutbares Verhalten aufweisen, behält sich der AN das Recht für Einzel-Gassigänge vor. Der AN behält sich das Recht vor, auffällige bzw. beißwütige Tiere nicht zu betreuen. Der AN behält sich vor, die Gassigänge nach eigenem Ermessen abzubrechen ( z.B. Hagel, Gewitter, Orkan, massives Glatteis, extreme Hitze ), bzw. nicht anzutreten oder die Auslaufzeit zu verschieben. Eine Erstattung des Preises erfolgt in diesen Fällen nur dann, wenn der AN die Arbeit noch nicht angetreten hat.

§ 3 Tiertaxi

Es werden keine Personen befördert. Tiertransporte werden nur bis maximal 64 Kilometer durchgeführt. Der AG stellt geeignete Sicherungssysteme und Transportboxen zur Verfügung um das Tier / die Tiere, während der Fahrt vorschriftsmäßig zu sichern. Der Tiertaxi-service erfolgt nur gegen Barzahlung. Kosten laut der gültigen Preisliste.

§ 4 Vergütung / Rücktritt

(1) Die aktuellen Preise sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Als vereinbarter Preis gilt ausschließlich der, den der AN schriftlich bestätigt. Erweiterungen im schriftlichen Standartauftrag sind damit nicht abgegolten. Rechnungskürzungen durch den AG sind unzulässig. Die angegebenen Preise verstehen sich pro Mitarbeiter. Die Abrechnung erfolgt gemäß der vorgegebenen Mindestbuchung. Stundensätze gelten immer pro Person und pro Stunde.

(2) Tritt der AG aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück, so sind dem AN die durch den Rücktritt entstandenen Kosten zu erstatten.

Diese Kosten betragen bei Stornierungen:

Ab dem 30.-21. Tag vor dem Leistungsbeginn 10%

Ab dem 20.-11. Tag vor dem Leistungsbeginn 35%

Ab dem 10.-04. Tag vor dem Leistungsbeginn 60%

Ab dem 03.-01. Tag vor dem Leistungsbeginn 85%

des Auftragswertes.

(3) Wenn sich ein Mehraufwand ergibt ( bei unvorhersehbaren Ereignissen, wie Unreinheit der Tiere, höherer Gießaufwand bei Trockenheit oder sonstige notwendige arbeiten ) wird generell der jeweilige Zeitaufwand und die entsprechenden Fahrtkosten nachberechnet.

(4) Bei Vorliegen außerordentlicher Umstände wie z.B. mangelnde Übergabe der Räumlichkeiten bzw. Anlage, mangelnde Sauberkeit des Tieres / der Tiere oder nicht artgerechte Haltung der Tiere, unzumutbare Verhaltensweisen des Tieres / der Tiere, die eine Gefahr für Personen und Sachen darstellen könnten, oder bei ausstehenden Zahlungen durch den AG oder unwahrer Angaben des AG, kann der Vertrag durch den AN fristlos gekündigt werden.

§ 5 Rücktritt durch den Auftragnehmer ( AN )

Tritt der AN aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück, so sind dem AG die durch den Rücktritt entstandenen, nachgewiesenen Kosten zu erstatten. Eine Kostenerstattung durch den AN über den gesamten Auftragswert hinaus ist ausgeschlossen.

§ 6 Abnahme der Leistung / Schadensersatz

(1) Unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes ist gemeinsam vom AG und dem AN der tatsächliche Bestand und eventuell entstandene Schäden im Objekt festzustellen. Das Abnahmeprotokoll ist diesbezüglich auszufüllen und vom AG und AN zu unterzeichnen. Erlittene Schäden sind dort zu vermerken. Wird kein Protokoll unterzeichnet; so gelten die Leistungen als auftragsgerech erfüllt und abgenommen, wenn der AG nicht unverzüglich ( innerhalb 24 Stunden ) nach Leistungserbringung schriftlich, Email, begründete Einwände erhebt. Werden vom AG bei der vertraglich festgelegten Leistung Mängel beanstandet, so ist der AN zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden.

§ 7 Haftung im Schadenfall

Bei Angriff von Hunden auf dritte Personen haftet der Tierbesitzer laut § 833 BGB ( Tierhaltergefährdungshaftung ). Der Tierhalter / AG haftet immer für die durch sein Tier verursachten Schäden. Ebenso zahlt er, wenn seine Versicherung den Schaden nicht oder nur teilweise übernimmt. Wurde der Freilauf des Tieres vom AG erlaubt und zugesagt, können keine Ansprüche geltend gemacht werden für etwaige Schadensfälle oder bei Weglaufen des Tieres. Sollte sich das Tier während der Betreuung verletzen oder versterben, können vom Tierhalter / AG keine Ansprüche an den AN gestellt werden. Der AN haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 8 Schadensregulierung

Sollten durch schuldhaftes Verhalten des AN Schäden entstehen, so haftet der AN unter Beachtung der Bestimmungen ausschließlich im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Ersatzpflicht des AN ist zudem beschränkt durch Deckungsart und Deckungsumfang der vom AN abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.Bei einmaligen Leistungen ist die Ersatzpflicht zusätzlich auf den hierfür vereinbarten Rechnungsbetrag begrenzt. Auf Wunsch des AG ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen.

§ 9 Nachbesserung

Bei berechtigter Reklamation muss der AG den AN unverzüglich ( innerhalb 24 Stunden ) nach erfolgter Reinigung informieren und ihm das Recht zur kostenlosen Nachbesserung in angemessener Frist ermöglichen. Versäumt der AG diese Frist gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht ( siehe § 5 ).

§ 19 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb 7 Tagen nach Rechnungseingang zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt. Monatspauschalen sind spätestens am letzten Tag des laufenden Monats fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszissatz berechnet. Darüber hinaus fallen Mahngebühren in Höhe von 5 % des jeweiligen Rechnungsbetrags, mindestens aber in Höhe von € 7,00 an. Sind Vorauszahlungen gefordert, so gelten diese mit der Vertragsunterzeichnung als vereinbart. An gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag auf den Gesamtbetrag 30 %.

§ 11 Schlussbestimmung

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeitbdes Vertrages im Übrigen nicht davon berührt, im Wege der Vertragsauslegung oder Umdeutung ist eine Regelung zu finden, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck, soweit gesetzlich zulässig, wirtschaftlich am nächsten kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz des AN.

Der AG bestätigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.





   



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